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Der Fall in Kürze

Der Blog ist inzwischen ziemlich umfangreich geworden. Wenn Sie zum ersten Mal hier sind, möchte ich Ihnen auf dieser Seite deshalb in wenigen Minuten einen Überblick geben: wie alles begonnen hat, welche Entscheide für mich besonders prägend waren und wo wir heute stehen.

In 60 Sekunden

Wenn Sie nur eine Minute Zeit haben, ist das hier die Kurzfassung.

Nach unserer Trennung im Februar 2025 konnten wir uns nicht darauf einigen, wie unsere beiden damals noch kleinen Kinder künftig betreut werden sollen. Ich wollte die Betreuung weiterhin möglichst gleichberechtigt aufteilen und reichte deshalb am 27. Februar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Obhutsklage ein.

Am 3. März 2025 verliess die Mutter mit den Kindern unseren bisherigen gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Als ich nach Hause kam, waren die Kinder weg. Mein unmittelbar danach gestelltes Gesuch um Rückführung wurde abgewiesen. Erst nach 19 Tagen sah ich die Kinder wieder.

Im August 2025 sprach das Bezirksgericht der Mutter die alleinige Obhut zu. Gegen die Entscheide im vorsorglichen und im Hauptverfahren legte ich beim Obergericht Aargau Berufung ein. Anfang Oktober 2025 wurde das vorsorgliche Berufungsverfahren als spruchreif bezeichnet; das Hauptverfahren wurde später sistiert.

Am 21. September 2026 entschied das Obergericht Aargau nach über 13 Monaten über die vorsorgliche Berufung. Die Obhut bleibt bei der Mutter. Das Gericht passte unter anderem das Besuchsrecht, die Ferienregelung und den Unterhalt an. Zugleich bezeichnete es die erstinstanzliche Feststellung, ich könne keine persönliche Betreuung leisten, als falsch. Die aus meiner Sicht weiterhin offenen Fragen möchte ich vor Bundesgericht überprüfen lassen.

Die wichtigsten Stationen

Ich habe hier bewusst nicht jeden einzelnen Schritt aufgenommen. Es sind die Stationen, die man meiner Meinung nach kennen sollte, um die ausführliche Chronologie besser einordnen zu können.

  1. Obhutsklage wird eingereicht

    Nachdem wir uns über die künftige Betreuung nicht einigen konnten und die Kindsmutter signalisierte, dass sie alleine über die Kinder verfügen wird, reichte ich beim Bezirksgericht Lenzburg eine Obhutsklage ein. Mein Ziel war eine alternierende Betreuung weiterzuführen.

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  2. Die Kinder werden mir entzogen und von ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt entfernt

    Als ich nach Hause kam, fand ich eine weitgehend leere Wohnung vor. Später teilte mir die Mutter mit, sie sei mit den Kindern in den Ferien.

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  3. Gesuch um sofortige Rückführung wird abgewiesen

    Mein superprovisorisches Gesuch um Rückführung der Kinder wurde vom Bezirksgericht abgewiesen. Dieser Entscheid war für den weiteren Verlauf aus meiner Sicht sehr prägend.

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  4. Erstes Wiedersehen nach 19 Tagen

    Nach knapp drei Wochen ohne persönlichen Kontakt konnte ich meine Kinder zum ersten Mal wiedersehen.

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  5. Verhandlung vor dem Bezirksgericht

    Wir wurden im Obhutsverfahren angehört.

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  6. Erstinstanzlicher Entscheid: alleinige Obhut bei der Mutter

    Das Bezirksgericht sprach der Mutter die alleinige Obhut zu. Die für die Ablehnung der alternierenden Obhut herangezogenen Tatsachenannahmen sind aus meiner Sicht in allen in der Argumentation aufgeführten Punkten widerlegt.

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  7. Berufung an das Obergericht Aargau

    Gegen die Entscheide im vorsorglichen und im Hauptverfahren legte ich Berufung ein. Gleichzeitig wies ich auf die aus meiner Sicht grosse Dringlichkeit hin.

  8. Vorsorgliches Berufungsverfahren wird als spruchreif bezeichnet

    Nach Abschluss des Schriftenwechsels hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das vorsorgliche Verfahren spruchreif sei. Für mich bedeutete das: Eigentlich müsste nun entschieden werden können.

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  9. Hauptverfahren wird sistiert

    Das Hauptverfahren wurde bis zum Abschluss des vorsorglichen Verfahrens sistiert, damit nicht zwei Verfahren parallel weiterlaufen.

  10. Besuchsrecht wird auf Gesuch hin superprovisorisch erweitert

    Das Obergericht hiess eines meiner Gesuche teilweise gut und erweiterte meinen Wochenendkontakt. Gleichzeitig wurde trotz Spruchreife von vor 7 Monaten ein Verlaufsbericht der Beistandsperson verlangt.

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  11. Berichte und Abklärungen zur Entwicklung der Kinder

    Die jüngere Tochter wurde heilpädagogisch und psychiatrische Abgeklärt – Kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt Sprache und emotionalem Verhalten bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation.

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  12. Obergericht entscheidet über die vorsorgliche Berufung

    Nach über 13 Monaten ergeht ein 62-seitiger Entscheid: Die Obhut verbleibt bei der Mutter. Besuchsrecht, Ferien und Unterhalt werden teilweise angepasst. Das Obergericht bezeichnet die erstinstanzliche Annahme, ich könne keine persönliche Kinderbetreuung leisten, ausdrücklich als falsch, hält aber unter anderem mit Blick auf die inzwischen entstandene Kontinuität und die geografische Distanz an der Obhutsregelung fest.

    Ausführliche Einordnung vom 10. Oktober →